Satzung der Kiezspinne FAS e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten

§ 6 Organe

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 8 Stimmrecht

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Kassenprüfer

§ 11 Satzungsänderung

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

§ 13 Auflösung des Vereins

 

vom 23.04.1993, neu gefasst mit Beschluss am 21.09.1998 und ergänzt aufgrund des Schreibens von

FinKö I vom 11.12.1998 gem. §12 (3) der Satzung am 21.12.1998, geändert mit Beschluss vom

27.10.2003 und geändert aufgrund des Schreibens von FinKö I vom 01.02.05 am 07.04.2005 sowie

Änderung vom 27.04.2016; Änderung auf Grund des Schreibens von FinKö I vom 03.04.2018 und

geändert mit Beschluss vom 07.12.2018


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 22. April 1993 gegründete Verein führt den Namen
    "Kiezspinne FAS - Nachbarschaftlicher Interessenverbund e.V."
     
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
     
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen. 

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 58 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der freien Wohlfahrtspflege, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der festgelegten gemeinnützigen Zwecke, der Bildung und Erziehung, der Gesundheit, der Kultur, der Toleranz, der Integration von Migranten, Flüchtlingen und des generationenübergreifenden interkulturellen Zusammenlebens. Zur Erfüllung dieser Zwecke strebt der Verein die Entwicklung von konstruktiven Netzwerken und Kooperationsformen mit anderen gemeinnützigen Stadtteilinitiativen, Gemeinwesenzentren und Kultureinrichtungen auf regionaler und überregionaler Ebene an. Er schafft bzw. unterstützt die Schaffung von Möglichkeiten der Begegnung und der sozialpädagogischen Betreuung, besonders für Kinder und Jugendliche. Mit seinen Aktivitäten will der Verein dazu beitragen, Wohnumfelder unter besonderer Beachtung sozialer, kultureller, ökonomischer und umwelt- sowie tierschützerischer Aspekte wohnlicher und attraktiver zu gestalten und zu pflegen.

  3. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke, insbesondere durch:

    • Die Trägerschaft für ein Nachbarschaftshaus und interkulturelle, generationsübergreifende Projekte, insbesondere für sozial Bedürftige, wie ehrenamtliche Sozialberatung, in der Jugend- und Altenhilfe und der Familienarbeit. Dazu gehören z. B. Jugendfreizeiteinrichtungen, wie der „Schülerclub Lichtpunkt“, der „NAPF“, das Medienkompetenzzentrum „Die Lücke“, die Seniorenbegegnungsstätte „Rusche 43“, der Seniorentreff und das Mehrgenerationenhaus “Kiezspinne-Orangerie“ für die Altenhilfe. Kunst und Kultur werden gefördert durch die Betreuung von Ausstellungen, der Mal-, Zeichen-, Literatur- und Fotozirkel sowie der Singegruppe.
    • Die Migrations- und Flüchtlingshilfe unterstützen wir unmittelbar durch die Hilfe von Integrationslotsen*innen und Gestaltung einer Willkommenskultur, z.B. durch Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten im Sprachcafé sowie im interkulturellen Chor.
    • Die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Information der Bürgerinnen und Bürger, Diskussion über Themen aus dem Sozialraum und zur Aktivierung zu bürgerschaftlichem Engagement, thematische Fachveranstaltungen, Workshops oder Gesprächsrunden mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Politik und Verwaltung.
    • Die Beförderung internationaler Begegnungen und des gegenseitigen interkulturellen Kennenlernens, durch die Aufnahme und den Einsatz von Studenten*innen in EU-Praktika im Nachbarschaftshaus, den Gedankenaustausch mit internationalen Delegationen oder Auftritten interkultureller Gruppen in Veranstaltungen.
    • Die Organisation und Beförderung von Hilfe zur Selbsthilfe bei gesundheitlichen Problemen, Lebenskrisen oder sozialen Schwierigkeiten in den in Trägerschaft des Vereins wirkenden Selbsthilfekontaktstellen sowie der Kontaktstelle PflegeEngagement.
    • Die Verwirklichung von Vereinszwecken kann auch durch die Beteiligung an eigenständigen Wirtschaftsbetrieben, die Übernahme von Trägerschaften für Kindertagesstätten und anderer sozialer Einrichtungen, wie z. B. Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete, Asylbewerber und Wohnungslose erfolgen. Der Verein hat sicherzustellen, dass sowohl der wirtschaftliche Betrieb selbst, als auch die Verwendung der dort erzielten Erträge mit den Vereinszwecken übereinstimmen.

  4. Der Verein führt seine Aktivitäten unter Einbeziehung und im Interesse möglichst vieler Menschen unter besonderer Berücksichtigung sozial Benachteiligter durch.

  5. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Seine Tätigkeit ist auf das Wohl der Allgemeinheit ausgerichtet. Er räumt Bürgerinnen und Bürgern aller Alters- und Bevölkerungsgruppen ungeachtet ihrer Nationalität oder Ethnie, Religion oder Weltanschauung gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz der Toleranz.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  5. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele und Zwecke aktiv oder materiell unterstützt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahme von Mitgliedern. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  3. Die Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch

    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung

  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

  6. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 1/2-Jahres-Beitrag trotz schriftlicher Mahnung.

      Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der ordentliche Gerichtsweg ist davon unberührt.

  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

  8. Vom Verein für die Durchführung der Aufgaben zur Verfügung gestellte Geräte bzw. Materialien bleiben Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben. Finanzielle Forderungen des Vereins bleiben auch bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
    Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Zahlung hat ohne besondere Aufforderung zu erfolgen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

    • Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Gewählt sind die Personen, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim statt.
    • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Für eine Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
    • Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
    • Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über Aufgaben des Vereins; Beitritt zu anderen Vereinen und Verbänden; Aufnahme von Darlehen ab 5.000 Euro; Mitgliedsbeiträge. 
    • Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
    Sie kann bei Bedarf zusätzlich einberufen werden.

  3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 %, mindestens jedoch 5 Mitglieder dieses schriftlich unter Mitteilung der gewünschten Tagesordnung fordern.

  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.

  5.  Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Anschrift.
    Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  7. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
    Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

§ 8 Stimmrecht

  1. Alle natürlichen Mitglieder besitzen 1 Stimme, juristische Personen 2 Stimmen.
    Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  2. Das Stimmrecht kann in der Regel nur persönlich ausgeübt werden.
    In Ausnahmefällen und bei juristischen Personen ist für bestimmte Tagesordnungspunkte eine schriftliche Stimmabgabe zulässig.

  3. Mitglieder, die 6 Monate Beitragsrückstand haben, sind nicht stimmberechtigt.

  4. Mitglieder, die Angestellte des Vereins sind, haben kein passives Wahlrecht.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • 1. Vorsitzenden
    • 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • maximal 6 Beisitzern

  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Personen a bis d. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils 2 der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten.

    • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
    • Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
    • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
    • Der Vorstand legt die Aufgaben für die Beisitzer fest.
    • Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
    • Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
    • Er kann für die Arbeit des Vereins notwendige verbindliche Ordnungen erlassen.

  3. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Sie sind nicht öffentlich. Zu besonderen Tagesordnungspunkten können andere Personen eingeladen werden.

  4. Der geschäftsführende Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

  5. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  6. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

  7. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, kann bis zur Wahl eines Nachfolgers ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptiert werden.
    Dieses ist nicht Vorstandsmitglied im Sinne §26 BGB.

  8. Verstößt ein Vorstandsmitglied grob gegen Vereinsinteressen, kann es von einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung vorzeitig abgelöst werden.
    Für eine Abwahl ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden notwendig.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  2. Der Vorstand ist gegenüber den Kassenprüfern bezüglich der Kassenführung auskunftspflichtig.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Einladung mit der Tagesordnung mitgeteilt werden. Dabei sind alte und beantragte neue Texte wörtlich gegenüber zu stellen. Anträge auf Satzungsänderung aus den Reihen der Mitglieder müssen vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Vereinsmitgliedern jedoch alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.